Etna Nord – Castiglione di Sicilia Verordnung: Regeln für Ausflüge und Sicherheit

Willkommen auf der Informationsseite über die Sicherheitsbestimmungen für Ausflüge auf der Nordseite des Ätna. Der Ätna ist eine natürliche Umgebung von außergewöhnlicher Schönheit, die sich jedoch ständig weiterentwickelt und höchste Aufmerksamkeit und die Einhaltung genauer Regeln erfordert, um die Sicherheit aller Besucher zu gewährleisten.

Nachfolgend finden Sie den vollständigen Text der Verordnung Nr. 1, die von der Gemeinde Castiglione di Sicilia am 19/06/2025 erlassen wurde. Dieses offizielle Dokument legt die verbindlichen Regeln und Betriebsverfahren für die sichere Nutzung des Gebiets fest, insbesondere für den Zugang zum Gipfelbereich.

Die Verordnung legt die erreichbaren Höhenlagen, die je nach den verschiedenen vom ETNAS-System gemeldeten vulkanischen Warnstufen (F0, F1, F2) zu ergreifenden Verhaltensweisen sowie die Pflichten für Führer, Reiseveranstalter und Wanderer fest. Die Kenntnis und Einhaltung dieser Vorschriften ist unerlässlich für ein sicheres und unvergessliches Erlebnis auf dem höchsten aktiven Vulkan Europas.

Vollständiger Text - Verordnung Nr. 01 vom 19.06.2025 - Gemeinde Castiglione di Sicilia

GEMEINDE CASTIGLIONE DI SICILIA

Metropolitanstadt Catania

Protokoll Nr. 0010620/2025 vom 19.06.2025

BÜRGERMEISTERLICHE VERORDNUNG NR. 01 VOM 19.06.2025

Betreff

Zugangsverbot für die Gipfelbereiche des Nordhangs des Vulkans Ätna.

DER BÜRGERMEISTER

Unter Hinweis auf

Die "Verfahren zur Warnung vor Vulkanrisiken und Nutzungsmodalitäten für den Gipfelbereich des Vulkans Ätna", erstellt vom Regionalen Zivilschutzministerium, Dienst für seismische und vulkanische Risiken, aktualisiert am 05.09.2018, einsehbar auf der institutionellen Website der Region Sizilien unter: www.regione.sicilia.it.;

In Anbetracht

Dass die Betriebsphase von "VOR-ALARM" auf "ACHTUNG" geändert wurde, gemäß Mitteilung des D.R.P.C. Prot. Nr. 28490/S.03/DRPC Sicilia vom 19.06.2025 und dass es folglich angebracht ist, eine flächendeckende Information für Wanderer und Nutzer des Vulkans Ätna durchzuführen;

Im Hinblick auf

  • Art. 2 des Gesetzes Nr. 225/1992;
  • Art. 2 des T.U.L.P.S. (Einheitstext der Gesetze über die öffentliche Sicherheit), genehmigt durch R.D. Nr. 773/1931;
  • Art. 12 des Gesetzes Nr. 265/1999;
  • Art. 54 des Gesetzesdekrets Nr. 267/2000 und nachfolgende Änderungen;
  • Die in der Region Sizilien geltende O.A.EE.LL. (Verordnung der lokalen Behörden), unter besonderer Berücksichtigung von Art. 69;

VERORDNET

1

Dass beim Übergang von F0 zu F1, der auch über WhatsApp-Gruppen und/oder über das Amtsblatt oder auf der institutionellen Website der Behörde mitgeteilt wird, was der Aktivierung der operativen Phase VOR-ALARM für die Nutzung des Gipfelbereichs und der gelben Zone des Vulkans entspricht, angesichts der Möglichkeit eines plötzlichen Übergangs zur Warnstufe F2, die der operativen Phase ALARM entspricht, alle Aktivitäten im Gipfelbereich und in der gelben Zone eingestellt werden müssen. Daher müssen bei Erhalt der Meldung die Betreiber von touristischen Ausflugsaktivitäten, insbesondere die Führer, alle Aktivitäten unterbrechen und für die sofortige Entfernung der Nutzer aus dem gesperrten Bereich sorgen.

2

Dass in den Zuständen F1 und F2 der Zugang über 2795,00 m ü.d.M. absolut verboten ist;

3

An die Berg- und/oder Vulkanführer, die am Vulkan Ätna und insbesondere im von Eruptionsphänomenen betroffenen Gebiet tätig sind:

  • a) der städtischen Zivilschutzstelle jede Änderung der Tätigkeit zu melden, die zu Risiken für die öffentliche und private Sicherheit führen könnte;
  • b) die begleiteten Personen vorab über die Risiken in einer vulkanischen Umgebung zu informieren;
  • c) alle nützlichen, von ihrer Erfahrung und Professionalität vorgeschlagenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken für die begleiteten Personen zu begrenzen.
4

Die in den vorstehenden Punkten genannten Einschränkungen gelten nicht für Sicherheits- und Rettungspersonal, Ordnungskräfte, Personal des Zivilschutzes und des Ätna-Parks, die dienstliche Tätigkeiten im Gebiet ausüben, wissenschaftliches Personal, das zu Zivilschutz- und Studienzwecken in den Gipfelhöhen tätig ist (Universität und INGV), Berg- und Vulkanführer sowie ausdrücklich autorisierte Personen innerhalb des CAI. Der Zugang über die auferlegten Grenzen hinaus ist auch professionellen Journalisten und Fotografen mit Presseausweis gestattet, wenn sie von gesetzlich befugtem Personal begleitet werden.

5

Zuwiderhandelnde werden gemäß Art. 650 des Strafgesetzbuches der Justizbehörde gemeldet;

6

Jede dieser Verordnung entgegenstehende Bestimmung ist bis auf weiteres ausgesetzt;

VERFÜGT

Dass die Stadtpolizei und die öffentliche Gewalt mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt sind;

Dieses Dokument zu übermitteln an:

  • Die Regionalabteilung für Zivilschutz - Vulkanologischer Dienst S.03;
  • Die Präfektur von Catania;
  • Die Bürgermeister des Ätna-Parks zur Koordinierung der Zivilschutzaktivitäten, insbesondere Adrano, Belpasso, Biancavilla, Bronte, Linguaglossa, Maletto, Nicolosi, Piedimonte Etneo, Ragalna, Randazzo, Sant'Alfio und Zafferana Etnea sowie die Metropolitanstadt Catania;
  • Die Regionaldirektion der Feuerwehr;
  • Das Provinzialkommando der Feuerwehr von Catania;
  • Die Ätna-Park-Behörde;
  • Die Guardia di Finanza-Bergrettung Nicolosi;
  • Das Regionale Forstkorps - Abteilung Linguaglossa;
  • Die Carabinieri-Kaserne von Castiglione di Sicilia;
  • Die Carabinieri-Kaserne von Passopisciaro;
  • Das Kommando der Stadtpolizei von Castiglione di Sicilia;
  • Das Regionalkollegium der Berg- und Vulkanführer;
  • Den C.N.S.A.S. (Nationaler Alpen- und Höhlenrettungsdienst);
  • Das Nationale Institut für Geophysik und Vulkanologie von Catania;
  • Den Italienischen Alpenverein, Sektion Catania;
  • Die Ätna-Seilbahn;
  • Die Unternehmen, die die von dieser Behörde erteilten Genehmigungen für den Zugang zur Hochgebirgsstrecke Ätna Nord erhalten haben;
  • Die SAGF-Bergrettungseinheit der Guardia di Finanza von Nicolosi.

Diese Verordnung wird im Amtsblatt und auf der institutionellen Website der Gemeinde veröffentlicht.

Castiglione di Sicilia, 19. Juni 2025

DER BÜRGERMEISTER

(Concetto Stagnitti)