GEMEINDE CASTIGLIONE DI SICILIA
(METROPOLITANSTADT CATANIA)
BÜRGERMEISTERLICHE VERORDNUNG NR. 4 VOM 11.07.2025
Betreff
Bedingungen und Grenzen für den Zugang zu den Gipfelbereichen des Ätna unter Nutzung des Zugangswegs zu den Gipfelkratern des Vulkans Ätna Nord auf dem Gebiet der Gemeinde Castiglione Di Sicilia - Erlaubte Aktivitäten innerhalb der "GELBEN ZONE", bezeichnet als "ZPP" (Zone permanenter Gefährdung) des Nordhangs des Vulkans Ätna, wie in der Karte in Anhang 1 der vom Regionalen Zivilschutzministerium - Dienst für seismische und vulkanische Risiken - S.03 herausgegebenen Mitteilung über die regionalen Betriebsverfahren (Aktualisierung 2022 INGV OE) dargestellt, die einer neuen Abgrenzung durch das INGV - OE unterzogen und den Betroffenen mit Mitteilung des D.R.P.C. Sicilia Nr. 13121 vom 29. März 2023 übermittelt wurde.
DER BÜRGERMEISTER
UNTER HINWEIS AUF
- Die "Verfahren zur Warnung vor Vulkanrisiken und Nutzungsmodalitäten für den Gipfelbereich des Vulkans Ätna", erstellt vom Regionalen Zivilschutzministerium, Dienst für seismische und vulkanische Risiken, aktualisiert am 05.09.2018, einsehbar auf der institutionellen Website der Region Sizilien unter www.regione.sicilia.it;
- Die "Regionalen Betriebsverfahren nach Erhalt von Warnmeldungen des ETNAS-Systems", wonach mit Mitteilung Prot. 28490/S.03/DRPC Sicilia vom 30.06.2023 mitgeteilt wurde, dass ab dem 1. April 2022 das Schnellwarnsystem ETNAS (Etna iNtegrated Alert System) des Nationalen Instituts für Geophysik und Vulkanologie - Ätna-Observatorium, mit Unterstützung des Zentrums für Zivilschutz der Universität Florenz - LGS, endgültig in Betrieb genommen wurde, bezüglich des möglichen bevorstehenden oder laufenden Auftretens von Lavafontänen (Paroxysmen) und magmatischen Intrusionen;
IN ANBETRACHT
- Dass für den Aufstieg zum Vulkan vom Nordhang aus die Piste von Piano Provenzana auf 1800 m ü.d.M. bis Piano delle Concazze auf 2800 m ü.d.M., einem Gebiet auf dem Territorium der Gemeinde Linguaglossa, von autorisierten Personen mit autorisierten Geländefahrzeugen genutzt wird;
- Dass diese Piste bis in das Gebiet der Gemeinde Castiglione weiterführt, das für die Nutzung von autorisierten Geländefahrzeugen gesperrt ist, da es Teil der sog. "ZPP" (Zone permanenter Gefährdung), ehemals "gelbe Zone", ist;
- Dass es notwendig und angebracht ist, eine Regelung der Zugangsbedingungen und -grenzen zu erlassen, begleitet von einer korrekten und vollständigen Information für Wanderer und Nutzer des Vulkans, wie folgt:
- Gipfelbereich: ist der Bereich, der die Gipfelkrater, das obere Valle del Bove und alle Gebiete umfasst, die sich grob oberhalb von 2.500 m ü.d.M. befinden, sowie in jedem Fall auch in niedrigeren Höhen innerhalb einer Sicherheitszone vor aktiven Lavaströmen oder Eruptionsspalten (Kritikalität im Zusammenhang mit vulkanischen Phänomenen), wie vom DPC mit der Mitteilung "Vulkanische Aktivität des Ätna: Kritikalitätsstufen und mögliche Szenarien" Prot. 60384 vom 24.11.2006 definiert;
- Gelbe Zone: bezeichnet als "ZPP" (Zone permanenter Gefährdung) des Nordhangs des Vulkans Ätna, ist das Gebiet, das Gegenstand der neuen Abgrenzung durch das INGV - OE ist und den Betroffenen mit Mitteilung des D.R.P.C. Sicilia Nr. 13121 vom 29. März 2023 übermittelt wurde. Die Grenzen der gelben Zone sind weiter gefasst als die Grenzen des oben beschriebenen Gipfelbereichs, insbesondere im Bereich des Valle del Bove.

Identifizierung des Gipfelbereichs und der Gelben Zone des Vulkans Ätna (Aktualisierung 2022 - INGV-OE).
ZUR KENNTNIS NEHMEND
Dass mit der Mitteilung Prot./U Nr. 11926 vom 11.07.2025, unterzeichnet von den Bürgermeistern der Gemeinde Castiglione di Sicilia und der Gemeinde Linguaglossa, im Anschluss an das Arbeitstreffen am Sitz des Regionalen Zivilschutzministeriums - Büro Catania am 4. Juli, der Präfekt von Catania, der Direktor des D.R.P.C. Sicilia, der Direktor des INGV von Catania und der Kommissar des Ätna-Parks um die Bereitschaft gebeten werden, kurzfristig einen technischen Runden Tisch einzuberufen, mit dem vorrangigen Ziel, die Bedingungen, Grenzen und Vorsichtsmaßnahmen für den Zugang und den Transit von Ätna-Nutzern in der sog. "gelben Zone", bezeichnet als "ZPP" (Zone permanenter Gefährdung) des Nordhangs des Vulkans Ätna, zu ermitteln, um den Betreibern und Nutzern selbst zu ermöglichen, unter optimalen Sicherheitsbedingungen für ihre eigene Unversehrtheit zu agieren;
IN ERWARTUNG
Der Notwendigkeit, maximale Sicherheitsbedingungen für die touristische Nutzung (Wanderungen und Aufstiege, auch mit alpinistischen und/oder skialpinistischen Techniken) im Gipfelbereich und insbesondere in der sog. "gelben Zone" des Vulkans Ätna zu gewährleisten, und dass das vulkanische Risiko als proportional zur Anzahl der Personen und ihrer Expositionszeit angesehen werden kann;
IM HINBLICK AUF
- Art. 2 des Gesetzes Nr. 225/1992;
- Das Gesetzesdekret Nr. 1 vom 2. Januar 2018;
- Art. 2 des T.U.L.P.S., genehmigt durch R.D. Nr. 773/1931;
- Art. 12 des Gesetzes Nr. 265/1999;
- Art. 54 des Gesetzesdekrets Nr. 267/2000 und nachfolgende Änderungen;
- Die in der Region Sizilien geltende O.A.EE.LL., unter besonderer Berücksichtigung von Art. 69;
VERORDNET
Regeln für den Gipfelbereich
Im Gipfelbereich sind freie Wanderungen möglich, wobei darauf zu achten ist:
- Sich vorab über den Zustand des Vulkans, die Warnstufen, das Wetter und die erlaubten Wege zu informieren.
- Das Betreten der gelben Zone ohne Führer zu unterlassen und die markierten Wege zu respektieren.
- Angemessene Kleidung und Ausrüstung für große Höhen mitzuführen.
- Bei unzureichender psychophysischer Verfassung oder Atemwegs-/Herzerkrankungen auf die Wanderung zu verzichten.
- Die Wanderung zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durchzuführen, ohne zu biwakieren.
Regeln für die Gelbe Zone (ZPP)
Wanderungen sind nur in Begleitung von Berg- oder Vulkanführern mit Sicherheitsausrüstung (einschließlich Helm) und nur für den Transit ohne Aufenthalt gestattet.
Pflichten des Führers vor der Wanderung:
- Sich über den Zustand des Vulkans und das Wetter informieren.
- Die Wanderer angemessen über die Risiken aufklären.
- Von jedem Wanderer eine Haftungsfreistellung einholen.
- Die Eignung der Kleidung überprüfen und einen Helm zur Verfügung stellen.
- Personen, die nicht geeignet sind, die Begleitung verweigern.
Pflichten des Führers während der Wanderung:
- Immer Funkkontakt zu einem verfügbaren "Ansprechpartner" halten.
- Das Verhalten der Gruppe überwachen.
Grenze für Fahrzeuge
Geländefahrzeuge für den touristischen Transport dürfen die Höhe von 2.800 m ü.d.M. im Gebiet nördlich des Observatoriums Pizzi Deneri erreichen, d.h. unmittelbar außerhalb der "gelben Zone".
Voralarmphase (F1)
Beim Übergang von F0 zu F1 (VOR-ALARM) müssen alle Aktivitäten im Gipfelbereich und in der gelben Zone eingestellt werden. Die Führer müssen die Aktivitäten unterbrechen und für die sofortige Evakuierung der Nutzer sorgen.
Gruppengrößenbeschränkung
Die Vorschriften des Regionalen Führerverbands sind zu befolgen. In der "gelben Zone" ist der Transit für maximal 10 Personen pro Führer gestattet.
Startintervalle
Um die gleichzeitige Anwesenheit zu begrenzen, müssen die Gruppen den Weg in 15-Minuten-Intervallen beginnen. Der Transit in der "gelben Zone" muss auf die unbedingt notwendige Zeit beschränkt sein.
Abbruch der Wanderung
Der Führer kann nach eigenem Ermessen die Wanderung abbrechen und die Rückkehr beschließen und dies dem Ansprechpartner mitteilen.
Notfallmanagement
In Gefahrensituationen oder bei Änderung der Warnstufen wird der Führer die Wanderung sofort unterbrechen, eine sichere Rückkehr gewährleisten und dies dem Ansprechpartner und dem städtischen Zivilschutz mitteilen. Der Führer muss immer Erste-Hilfe-Material mitführen.
Ausnahmen
Die Einschränkungen gelten nicht für Sicherheits- und Rettungspersonal, Ordnungskräfte, Zivilschutz, Personal des Ätna-Parks und wissenschaftliches Personal. Der Zugang ist auch professionellen Journalisten und Fotografen in Begleitung von autorisiertem Personal gestattet.
Strafen
Zuwiderhandelnde werden gemäß Art. 650 des Strafgesetzbuches der Justizbehörde gemeldet.
Schlussbestimmungen
Jede dieser Verordnung entgegenstehende Bestimmung ist bis zu einer neuen bürgermeisterlichen Verfügung ausgesetzt.
VERFÜGT
Dass die Stadtpolizei und die öffentliche Gewalt mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt sind;
Dieses Dokument zu übermitteln an:
- Die Regionalabteilung für Zivilschutz - Vulkanologischer Dienst S.03;
- Die Präfektur von Catania;
- Die Metropolitanstadt Catania;
- Die Bürgermeister des Ätna-Parks zur Koordinierung der Zivilschutzaktivitäten;
- Die Regionaldirektion der Feuerwehr;
- Das Provinzialkommando der Feuerwehr von Catania;
- Die Ätna-Park-Behörde;
- Die Guardia di Finanza-Bergrettung Nicolosi;
- Das Regionale Forstkorps - Abteilung Linguaglossa;
- Die Carabinieri-Kaserne von Castiglione di Sicilia;
- Die Carabinieri-Kaserne von Passopisciaro;
- Das Kommando der Stadtpolizei von Castiglione di Sicilia;
- Das Regionalkollegium der Berg- und Vulkanführer;
- Den C.N.S.A.S. (Nationaler Alpen- und Höhlenrettungsdienst);
- Das Nationale Institut für Geophysik und Vulkanologie von Catania;
- Den Italienischen Alpenverein, Sektion Catania;
- Die Ätna-Seilbahn;
- Die Wirtschaftsakteure, die die Genehmigungen für den Zugang zur Hochgebirgsstrecke Ätna Nord erhalten haben;
- Die SAGF - Bergrettungseinheit der Guardia di Finanza von Nicolosi.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt und auf der institutionellen Website der Gemeinde veröffentlicht.
Castiglione di Sicilia, den 11.07.2025
DER BÜRGERMEISTER
Gez. Concetto Stagnitti