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Welche Regeln gelten für den Zugang zum Ätna-Vulkan aus dem Norden?

  1. Die Exkursionsaktivitäten sind bis zu einer Höhe von 2.850 m über dem Meeresspiegel kostenlos (Vulkanologisches Observatorium – Piano delle Concazze),
  2. Ausflüge zu den Gipfelbereichen des Vulkans über einer Höhe von 2.850 m über dem Meeresspiegel, mit Zugang vom Gebiet der Gemeinde Linguaglossa, sind nur in Begleitung von Bergführern/vulkanologischen Führern gestattet, die mit einer Unfallverhütungsausrüstung (einschließlich einer Schutzausrüstung) ausgestattet sein müssen Helm) in Übereinstimmung mit der Ausführung für den Gipfelbereich, mit den Ausführungsmethoden, die im Dokument „Verfahren zur Warnung vor vulkanischen Risiken und Ausführungsmethoden für den Gipfelbereich des Vulkans Ätna“ (das auf der institutionellen Website eingesehen werden kann) angegeben sind der sizilianischen Region unter der Adresse:
    www.regione.sicilia.it) zum Zustand des Vulkans Ätna.
  3. Dass die gesetzlich zugelassenen Führer bei vulkanischer Aktivität im Zusammenhang mit dem Fallout von Asche oder Schlacke die Exkursionen sofort einstellen.

Die in den vorstehenden Punkten genannte Einschränkung gilt nicht für das für Sicherheit und Rettung zuständige Personal, die Ordnungskräfte, das Personal des Zivilschutzes und des Ätna-Parks, die in dem Gebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für das wissenschaftliche Personal Personal, das an den Gipfelkontingenten für Bevölkerungsschutz- und Studienzwecke (Universität und INGV) tätig ist, und an die gesetzlich zugelassenen Führer, an die alpin-vulkanologischen Führer und an das gesetzlich zugelassene CAI-Personal;

  • Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird, sofern es sich nicht um eine schwerwiegendere Straftat handelt, gemäß Art. 650 des Strafgesetzbuches.

 

QUELLE: Bürgermeisterverordnung Nr. 55 der Gemeinde Linguaglossa Etna Nord

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Unsere Gruppe besteht aus Bergführern, die dem Regionalen Kollegium der Berg- und Vulkanführer Siziliens angehören, die nach italienischem Recht als einzige qualifiziert sind, Gruppen in aktiven Vulkanen und auf dem gesamten Inselgebiet zu führen (Rahmengesetz Nr. 6 vom 2. Januar 1989 und Regionalgesetz vom 6. April 1996).