Etna Nord Linguaglossa-Verordnung: Regeln für Ausflüge und Sicherheit
Willkommen auf der Informationsseite über die Sicherheitsbestimmungen für Ausflüge auf der Nordseite des Ätna. Der Ätna ist eine natürliche Umgebung von außergewöhnlicher Schönheit, die sich jedoch ständig weiterentwickelt und höchste Aufmerksamkeit und die Einhaltung genauer Regeln erfordert, um die Sicherheit aller Besucher zu gewährleisten.
Nachfolgend finden Sie den vollständigen Text der Verordnung Nr. 40, die von der Gemeinde Linguaglossa am 6. Juli 2024 erlassen wurde. Dieses offizielle Dokument legt die verbindlichen Regeln und Betriebsverfahren für die sichere Nutzung des Gebiets fest, insbesondere für den Zugang zum Gipfelbereich.
Die Verordnung legt die erreichbaren Höhenlagen, die je nach den verschiedenen vom ETNAS-System gemeldeten vulkanischen Warnstufen (F0, F1, F2) zu ergreifenden Verhaltensweisen sowie die Pflichten für Führer, Reiseveranstalter und Wanderer fest. Die Kenntnis und Einhaltung dieser Vorschriften ist unerlässlich für ein sicheres und unvergessliches Erlebnis auf dem höchsten aktiven Vulkan Europas.
GEMEINDE LINGUAGLOSSA
Metropolitanstadt Catania
ALLGEMEINES VERORDNUNGSREGISTER
VERORDNUNG NR. 40 vom 06.07.2024
Betreff
BETRIEBSBESTIMMUNGEN UND -VERFAHREN NACH ERHALT VON WARNMELDUNGEN DES ETNAS-SYSTEMS, ANZUWENDEN BEI AUSFLÜGEN AUF DER ZUGANGSROUTE ZU DEN GIPFELKRATERN DES VULKANS ÄTNA NORD AUF DEM GEBIET DER GEMEINDE LINGUAGLOSSA.
Bezugnahmen
- Die "Verfahren zur Warnung vor Vulkanrisiken und Nutzungsmodalitäten für den Gipfelbereich des Vulkans Ätna" (einsehbar auf der institutionellen Website der Region Sizilien unter: www.regione.sicilia.it).
- Die regionalen Betriebsverfahren nach Erhalt von Warnmeldungen des ETNAS-Systems gemäß Prot. 28490/S.03/DRPC Sicilia vom 30.06.2023, das diesem Erlass beigefügt ist und dessen integraler und wesentlicher Bestandteil ist.
In Anbetracht
- Dass für den Aufstieg am NORD-Hang des Vulkans die Piste von Piano Provenzana (1800 m ü.d.M.) bis Piano delle Concazze (2800 m ü.d.M.) im Gebiet der Gemeinde Linguaglossa von autorisierten Personen mit autorisierten Geländefahrzeugen genutzt wird;
- Dass es notwendig und angebracht ist, eine möglichst flächendeckende Regelung und Information für Wanderer und Nutzer des Vulkans zu erlassen.
Im Hinblick auf
- Art. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 1 vom 2. Januar 2018.
- Art. 2 des Gesetzes 225/1992;
- Art. 2 des T.U.L.P.S. (Einheitstext der Gesetze über die öffentliche Sicherheit), genehmigt durch R.D. Nr. 773/1931;
- Art. 12 des Gesetzes 265/1999;
- Art. 54 des Gesetzesdekrets Nr. 267/2000.
- Die geltende O.A.EE.LL. (Ordnung der Autonomien der lokalen Körperschaften) in der Region Sizilien, unter besonderer Berücksichtigung von Art. 69.
VERORDNET
Die für den touristischen Transport eingesetzten Geländefahrzeuge dürfen die Höhe von 2800 m ü.d.M. im Gebiet nördlich des Observatoriums von Pizzi Deneri erreichen, d.h. unmittelbar außerhalb des als Gelbe Zone definierten Bereichs gemäß dem oben genannten Dokument "Regionale Betriebsverfahren nach Erhalt von Warnmeldungen des ETNAS-Systems Prot. 28490/S.03/DRPC Sicilia vom 30.06.2023";
Beim Übergang von F0 zu F1, der auch über Whatsapp-Gruppen mitgeteilt wird und der Aktivierung der operativen Phase VOR-ALARM für die Nutzung des Gipfelbereichs und der gelben Zone des Vulkans entspricht, müssen angesichts der Möglichkeit eines plötzlichen Übergangs zur Warnstufe F2, die der operativen Phase ALARM entspricht, alle Aktivitäten im Gipfelbereich und in der gelben Zone eingestellt werden. Daher müssen bei Erhalt der Meldung die Betreiber von touristischen Ausflugsaktivitäten, insbesondere die Führer, alle Aktivitäten unterbrechen und für die sofortige Entfernung der Nutzer aus dem gesperrten Bereich sorgen.
In den Zuständen F1 und F2 ist der Zugang über 2800 m ü.d.M. absolut verboten;
Die Berg- und/oder Vulkanführer, die am Ätna und insbesondere im von Eruptionsphänomenen betroffenen Gebiet tätig sind, müssen:
- a) der städtischen Zivilschutzstelle jede Änderung der Tätigkeit melden, die zu Risiken für die öffentliche und private Sicherheit führen könnte;
- b) die begleiteten Personen vorab über die Risiken in einer vulkanischen Umgebung informieren;
- c) alle nützlichen, von ihrer Erfahrung und Professionalität vorgeschlagenen Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die begleiteten Personen zu begrenzen.
Die in den vorstehenden Punkten genannten Einschränkungen gelten nicht für Sicherheits- und Rettungspersonal, Ordnungskräfte, Personal des Zivilschutzes und des Ätna-Parks, die dienstliche Tätigkeiten im Gebiet ausüben, wissenschaftliches Personal, das zu Zivilschutz- und Studienzwecken in den Gipfelhöhen tätig ist (Universität und INGV), Berg- und Vulkanführer sowie ausdrücklich autorisierte Personen innerhalb des CAI (Italienischer Alpenverein). Der Zugang über die auferlegten Grenzen hinaus ist auch professionellen Journalisten und Fotografen mit Presseausweis gestattet, wenn sie von gesetzlich befugtem Personal begleitet werden.
Zuwiderhandelnde werden gemäß Art. 650 des Strafgesetzbuches der Justizbehörde gemeldet.
Jede dieser Verordnung entgegenstehende Bestimmung ist bis auf weiteres ausgesetzt.
Die Stadtpolizei und die öffentliche Gewalt sind mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt.
Diese Verordnung ist an die Präfektur von Catania, die Gemeinden Castiglione di Sicilia, Piedimonte Etneo, Randazzo, Maletto und Bronte, die S.O.R.I.S., das Regionalkollegium der Berg- und Vulkanführer, die Regionalabteilung für Zivilschutz - Vulkanischer Dienst, das Forstkorps, die Carabinieri-Station von Linguaglossa, den C.N.S.A.S. (Nationale Berg- und Höhlenrettung) und die Bergrettung der Guardia di Finanza zu übermitteln.
Der Bürgermeister
Gez. LUCA STAGNITTA